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Statuten
I.
Name,
Sitz, Zweck
Art.
1
Unter
dem Namen „Musikschule Region Obermarch“ (Kurzbezeichnung MRO) besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Galgenen.
Art.
2
Zweck des Vereins ist es, eine sorgfältige musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr vollendet haben, sicherzustellen. Dazu betreibt der Verein eine Musikschule, die nach Möglichkeit auch jungen Erwachsenen und Erwachsenen offen steht. Daneben wird Beratung und Vermittlung in Fragen des ausserschulischen Musikunterrichtes angeboten.
II.
Mitgliedschaft
Art.
3
Als Einzelmitglied können alle volljährigen Personen
aufgenommen werden, die sich für die Ziele des Vereins interessieren oder sich
ihnen verpflichtet fühlen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und
juristische Personen treten als Kollektivmitglied bei.
Vorbehalten bleibt Artikel 8 für die „Mitgliedgemeinden.“
Art.
4
Der
Eintritt in den Verein erfolgt mit Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art.
5
Der
Mitgliederbeitrag für Einzel- sowie Kollektivmitglieder wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
Art.
6
Zum
Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um das Musikleben
in der Region besonders verdient gemacht hat. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der
Austritt aus dem Verein erfolgt mit schriftlicher Mitteilung an die Präsidentin/den
Präsidenten auf Ende eines Rechnungsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art.
8
Politische
Gemeinden können beim Vorstand die Mitgliedschaft als „Mitgliedgemeinde“
beantragen. Die Mitgliederversammlung beschliesst darüber. Mit der Aufnahme
sind folgende Rechte und Pflichten verbunden:
·
Das
Recht Kinder und Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das
16. Altersjahr vollendet haben, in der musikalischen Grundschule, in den
angebotenen Instrumentalfächern und Ensembles unterrichten zu lassen. Dabei
gelten die Schulgelder für Schüler von Mitgliedgemeinden.
·
Nach
Möglichkeit die notwendigen Unterrichtsräume unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen und für deren Unterhalt zu sorgen.
·
An
die gesamten Betriebskosten der Musikschule Region Obermarch Beiträge gemäss
der jeweils gültigen Finanzierungsvereinbarung zwischen den Mitgliedgemeinden
zu leisten.
·
Eine
Person als Delegierte/Delegierten in den Vorstand der Musikschule Region
Obermarch zu entsenden.
·
Pflicht
zur Unterzeichnung der jeweils gültigen Finanzierungsvereinbarung zwischen den
Mitgliedgemeinden, in welcher der erstmalige Austritt sowie die Modalitäten der
Kündigungsfrist geregelt sind.
III.
Organisation
Art.
9
Die
Organe des Vereins sind:
A)
Mitgliederversammlung
B)
Vorstand
C)
Musikschulkommission
D)
Schulleitung
E)
Kontrollstelle
A)
Die Mitgliederversammlung
Art.
10
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den
Delegierten der Mitgliedgemeinden, Delegierten der Kollektivmitglieder und
Einzelmitgliedern. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis
30. Juni nach Abschluss des Rechnungsjahres statt.
Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen können verlangt werden:
·
vom
Vorstand, oder
·
von
einem Fünftel der Mitglieder
Art.
11
Die
Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor der Versammlung
schriftlich und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte einzuberufen.
Anträge
sind bis spätestens 15. Mai schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten
einzureichen.
Art. 12
Der
Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a)
Genehmigung
des Jahresberichtes der Präsidentin/des Präsidenten und der Schulleitung;
b)
Genehmigung
des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
c)
Abnahme
der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle;
d)
Festsetzung
der Mitgliederbeiträge für Kollektiv- und Einzelmitglieder;
e)
Statutenrevision;
f)
Genehmigung
des Budgets; wobei das Budget nur genehmigt oder zurückgewiesen, nicht aber
abgeändert werden kann;
g)
Aufnahme
neuer Mitglieder;
h)
Ausschluss
von Mitgliedern;
i)
Wahl
der Präsidentin/des Präsidenten, der Kassierin/des Kassiers, der Aktuarin/des
Aktuars und der Kontrollstelle;
j)
Wahl
der Musikschulkommissionsmitglieder;
k)
Behandlung
von Anträgen
Art.
13
Die
Kollektivmitglieder und die Einzelmitglieder besitzen je eine Stimme.
Art.
14
Wahlen
und Abstimmungen finden offen statt. Mit einfachem Mehr der Stimmenden kann die
Versammlung jedoch geheime Abstimmungen oder Wahlen beschliessen.
Art.
15
Bei
Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden.
Zu
einer Beschlussfassung nach Artikel 12 lit. e und h ist eine Zweidrittelmehrheit
der Stimmenden notwendig.
Bei
Stimmengleichheit besitzt die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.
B)
Der Vorstand
Art.
16
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, den Delegierten der Gemeinden, der Aktuarin/dem Aktuar, der Kassierin/dem Kassier und der Schulleiterin/dem Schulleiter (mit beratender Stimme).
Art.
17
Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Art.
18
Die Präsidentin/der Präsident lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft die Geschäfte es erfordern. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit besitzt die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art.
19
Der
Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung
und Leitung der Mitgliederversammlung;
b)
Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c)
Wahl
der Schulleitung und Oberaufsicht über die Schulleitung;
d)
Behandlung
von Anträgen der Musikschulkommission;
e)
Erlass
von Schulordnung, Besoldungsverordnung, Pflichtenheften;
f)
Beschlussfassung
über die Höhe der Schulgelder und der Beiträge der angeschlossenen Gemeinden
gemäss Finanzierungsvereinbarung;
g)
Genehmigung
der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung;
h)
Festlegung
der Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte und administrative
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
i)
Anstellung
von Lehrkräften und administrativen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und deren
Abberufung;
j)
Rekursinstanz
bei Verfügungen der Schulleitung und der Musikschulkommission.
C)
Musikschulkommission
Art.
20
Die Musikschulkommission besteht aus der Vereinspräsidentin/dem Vereinspräsidenten, der Schulleiterin/dem Schulleiter, drei Vereinsmitgliedern, wovon mindestens eine Vertreterin/ein Vertreter der Kollektivmitglieder, und einem Mitglied des Lehrkörpers (mit beratender Stimme).
Art.
21
Die
Mitglieder der Musikschulkommission dürfen, mit Ausnahme der Schulleitung und
der Lehrervertretung, nicht gleichzeitig Angestellte der Musikschule Region
Obermarch sein.
Art.
22
Die
Musikschulkommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a)
Aufsicht
über den Schulbetrieb und die Administration;
b)
Suche
und Auswahl von Lehrkräften;
c)
Anträge
an den Vorstand betreffend:
·
Anstellung
von Lehrkräften;
·
Einführung
von neuen Unterrichtsfächern und -orten;
·
Vorschläge
zum Budget;
·
Vorschläge
zu Schulgeldern;
·
Anstellung
administrativer Mitarbeiter;
d)
Kontakt
mit Lehrkräften, Überprüfung der Qualität des Unterrichts;
e)
Ausarbeitung
inhaltlicher Konzepte;
Art.
23
Die
Amtsdauer der Musikschulkommission beträgt zwei Jahre.
Art.
24
Bei
Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin/der Präsident
besitzt den Stichentscheid.
D)
Schulleitung
Art.
25
Die
Schulleitung ist verantwortlich für die administrative und pädagogische Führung
der Musikschule sowie gemeinsam mit der Präsidentin/dem Präsidenten des
Vereins für den Kontakt nach aussen.
Art.
26
Der Aufgaben- und Kompetenzbereich ist in einem Pflichtenheft umschrieben.
E) Kontrollstelle
Art.
27
Sie besteht aus drei Gemeindekassieren oder Säckelmeistern der
Mitgliedgemeinden. Diese werden durch die Mitgliederversammlung für eine
Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisoren überprüfen die Rechnung, das
Budget und die Geschäftstätigkeit der Musikschule Region Obermarch
und erstatten an die Mitgliederversammlung Bericht.
IV.
Haftung
Art.
28
Für
Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V.
Schlussbestimmungen
Art.
29
Der
Verein kann auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Stimmenden
aufgelöst werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Auflösungsgründe.
Art.
30
Das
Vereinsvermögen ist nach Möglichkeit dem bisherigen Zweck entsprechend zu
verwenden. Es darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.
Art.
31
Für
alle nicht ausdrücklich erwähnten Bestimmungen gelten diejenigen des
Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).
Art.
32
Diese
Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 10. August 1999 in Kraft
getreten.
Siebnen, den 31. August 1999
Der
Präsident: sig. Ruedi Sutter
Die Aktuarin: sig. Christa Ziegler

