Verein

 

 


Vereinsorganisation
Statuten
Vereinsmitglied

 

Vereinsorganisation

 

 

   


Vereinsorganisation


StatutenZum Anfang

 

 

Musikschule Region Obermarch

Galgenen    Reichenburg    Schübelbach    Wangen   Tuggen

 

Statuten

I.   Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Musikschule Region Obermarch“ (Kurzbezeichnung MRO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Galgenen.

Art. 2

Zweck des Vereins ist es, eine sorgfältige musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr vollendet haben, sicherzustellen. Dazu betreibt der Verein eine Musikschule, die nach Möglichkeit auch jungen Erwachsenen und Erwachsenen offen steht. Daneben wird Beratung und Vermittlung in Fragen des ausserschulischen Musikunterrichtes angeboten.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Als Einzelmitglied können alle volljährigen Personen aufgenommen werden, die sich für die Ziele des Vereins interessieren oder sich ihnen verpflichtet fühlen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen treten als Kollektivmitglied bei.
Vorbehalten bleibt Artikel 8 für die „Mitgliedgemeinden.“

Art. 4

Der Eintritt in den Verein erfolgt mit Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 5

Der Mitgliederbeitrag für Einzel- sowie Kollektivmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 6

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um das Musikleben in der Region besonders verdient gemacht hat. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Art. 7

Der Austritt aus dem Verein erfolgt mit schriftlicher Mitteilung an die Präsidentin/den Präsidenten auf Ende eines Rechnungsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 8

Politische Gemeinden können beim Vorstand die Mitgliedschaft als „Mitgliedgemeinde“ beantragen. Die Mitgliederversammlung beschliesst darüber. Mit der Aufnahme sind folgende Rechte und Pflichten verbunden:

·      Das Recht Kinder und Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr vollendet haben, in der musikalischen Grundschule, in den angebotenen Instrumentalfächern und Ensembles unterrichten zu lassen. Dabei gelten die Schulgelder für Schüler von Mitgliedgemeinden.

·      Nach Möglichkeit die notwendigen Unterrichtsräume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und für deren Unterhalt zu sorgen.

·      An die gesamten Betriebskosten der Musikschule Region Obermarch Beiträge gemäss der jeweils gültigen Finanzierungsvereinbarung zwischen den Mitgliedgemeinden zu leisten.

·      Eine Person als Delegierte/Delegierten in den Vorstand der Musikschule Region Obermarch zu entsenden.

·      Pflicht zur Unterzeichnung der jeweils gültigen Finanzierungsvereinbarung zwischen den Mitgliedgemeinden, in welcher der erstmalige Austritt sowie die Modalitäten der Kündigungsfrist geregelt sind.

 

III. Organisation

Art. 9

Die Organe des Vereins sind:

A)  Mitgliederversammlung

B)  Vorstand

C) Musikschulkommission

D) Schulleitung

E)  Kontrollstelle

A) Die Mitgliederversammlung

Art. 10

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den Delegierten der Mitgliedgemeinden, Delegierten der Kollektivmitglieder und Einzelmitgliedern. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis 30. Juni nach Abschluss des Rechnungsjahres statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können verlangt werden:

·      vom Vorstand, oder

·      von einem Fünftel der Mitglieder

Art. 11

Die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte einzuberufen.

Anträge sind bis spätestens 15. Mai schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten einzureichen.

Art. 12

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a)   Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin/des Präsidenten und der Schulleitung;

b)   Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

c)   Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle;

d)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Kollektiv- und Einzelmitglieder;

e)   Statutenrevision;

f)     Genehmigung des Budgets; wobei das Budget nur genehmigt oder zurückgewiesen, nicht aber abgeändert werden kann;

g)   Aufnahme neuer Mitglieder;

h)   Ausschluss von Mitgliedern;

i)     Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Kassierin/des Kassiers, der Aktuarin/des Aktuars und der Kontrollstelle;

j)      Wahl der Musikschulkommissionsmitglieder;

k)   Behandlung von Anträgen

Art. 13

Die Kollektivmitglieder und die Einzelmitglieder besitzen je eine Stimme.

Art. 14

Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Mit einfachem Mehr der Stimmenden kann die Versammlung jedoch geheime Abstimmungen oder Wahlen beschliessen.

Art. 15

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden.

Zu einer Beschlussfassung nach Artikel 12 lit. e und h ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden notwendig.

Bei Stimmengleichheit besitzt die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

B) Der Vorstand

Art. 16

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, den Delegierten der Gemeinden, der Aktuarin/dem Aktuar, der Kassierin/dem Kassier  und der Schulleiterin/dem Schulleiter (mit beratender Stimme).

Art. 17

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

Art. 18

Die Präsidentin/der Präsident lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft die Geschäfte es erfordern. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit besitzt die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 19

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung;

b)   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c)   Wahl der Schulleitung und Oberaufsicht über die Schulleitung;

d)   Behandlung von Anträgen der Musikschulkommission;

e)   Erlass von Schulordnung, Besoldungsverordnung, Pflichtenheften;

f)     Beschlussfassung über die Höhe der Schulgelder und der Beiträge der angeschlossenen Gemeinden gemäss Finanzierungsvereinbarung;

g)   Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung;

h)   Festlegung der Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte und administrative Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;

i)     Anstellung von Lehrkräften und administrativen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und deren Abberufung;

j)      Rekursinstanz bei Verfügungen der Schulleitung und der Musikschulkommission.

 

C) Musikschulkommission

Art. 20

Die Musikschulkommission besteht aus der Vereinspräsidentin/dem Vereinspräsidenten, der Schulleiterin/dem Schulleiter, drei Vereinsmitgliedern, wovon mindestens eine Vertreterin/ein Vertreter der Kollektivmitglieder, und einem Mitglied des Lehrkörpers (mit beratender Stimme).

Art. 21

Die Mitglieder der Musikschulkommission dürfen, mit Ausnahme der Schulleitung und der Lehrervertretung, nicht gleichzeitig Angestellte der Musikschule Region Obermarch sein.

Art. 22

Die Musikschulkommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a)   Aufsicht über den Schulbetrieb und die Administration;

b)   Suche und Auswahl von Lehrkräften;

c)   Anträge an den Vorstand betreffend:

·      Anstellung von Lehrkräften;

·      Einführung von neuen Unterrichtsfächern und -orten;

·      Vorschläge zum Budget;

·      Vorschläge zu Schulgeldern;

·      Anstellung administrativer Mitarbeiter;

d)   Kontakt mit Lehrkräften, Überprüfung der Qualität des Unterrichts;

e)   Ausarbeitung inhaltlicher Konzepte;

Art. 23

Die Amtsdauer der Musikschulkommission beträgt zwei Jahre.

Art. 24

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin/der Präsident besitzt den Stichentscheid.

 

D) Schulleitung

Art. 25

Die Schulleitung ist verantwortlich für die administrative und pädagogische Führung der Musikschule sowie gemeinsam mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Vereins für den Kontakt nach aussen.

Art. 26

Der Aufgaben- und Kompetenzbereich ist in einem Pflichtenheft umschrieben.

E) Kontrollstelle

Art. 27

Sie besteht aus drei Gemeindekassieren oder Säckelmeistern der Mitgliedgemeinden. Diese werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisoren überprüfen die Rechnung, das Budget und die Geschäftstätigkeit der Musikschule Region Obermarch  und erstatten an die Mitgliederversammlung Bericht.

 

IV. Haftung

Art. 28

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 29

Der Verein kann auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Stimmenden  aufgelöst werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Auflösungsgründe.

Art. 30

Das Vereinsvermögen ist nach Möglichkeit dem bisherigen Zweck entsprechend zu verwenden. Es darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.

Art. 31

Für alle nicht ausdrücklich erwähnten Bestimmungen gelten diejenigen des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).

Art. 32

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 10. August 1999 in Kraft getreten.

 

Siebnen, den 31. August 1999                 

 

Der Präsident:  sig. Ruedi Sutter                           Die Aktuarin: sig. Christa Ziegler  

 


Statuten MRO Obermarch


Zum Anfang

Vereinsmitglied

 

 


Beitrittsgesuch


Zum Anfang